Gewerbeertrag, welcher nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Vorraussetzung ist, dass sich das Unternhmen ausschließlich auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitz beschränkt. Kürzungsschädlich sind Einnahmen aus der Lieferung von Strom, sobald die Unschädlichkeitsgrenze von 10% bzw. 5% überschritten wird. Sofern diese Grenzen gerissen werden, entfällt für sämtliche Erträge des Unternehmens, das Recht auf Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung.